§§ 1438, 1494 ABGB
§ 83 GmbHG
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG beginnt im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlung zu laufen. Mit der Rückforderung nach §§ 82 f GmbHG konkurriert die Rückforderung von verbotenen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Kann sich die Gesellschaft wegen Verjährung nicht mehr auf §§ 82 f GmbHG stützen, sondern nur mehr auf Bereicherungsrecht, besteht für den Schuldner kein Aufrechnungsverbot mehr.