§§ 213, 214, 215 IO
Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner, wenn er die Anmeldung einer bedingten Insolvenzforderung unterlassen hat.
§§ 213, 214, 215 IO
Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner, wenn er die Anmeldung einer bedingten Insolvenzforderung unterlassen hat.