§§ 1293, 1295, 1323 ABGB
§ 273 ZPO
Wenn konkrete Angaben des Anlegers und Feststellungen zur alternativen Veranlagung schwer möglich sind, ist festzustellen, für welche "Anlageart" er sich bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch in Geld ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer unbeachtlich wären; ggf ist auf § 273 ZPO zurückzugreifen.