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MiFID II für Managed Futures – eine Standortbestimmung

Berichte und AnalysenDr. Rolf MajcenÖBA 2018, 196 Heft 3 v. 15.3.2018

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2014/65/EU ) – kurz MiFID II – brachte Änderungen für Finanzdienstleister, die Anlageberatungs- und/oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen. Gem ErwG 70 MiFID II war es notwendig die Wohlverhaltensregeln zu verschärfen, um den Anlegerschutz zu stärken, da die Komplexität der Dienstleistungen und Instrumente zugenommen hat. Auch das Anlageuniversum, das die UCITS-Richtlinie für UCITS-Fonds vorgibt, wurde von der Fondsindustrie durch Schaffung komplexer Strukturierungen immer weiter ausgereizt. Im Juli 2013 wurde in Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in Europa ein neuer Rechtsrahmen für alternative Investmentfonds (AIF) geschaffen, der den Mitgliedstaaten auch die Option einräumt, spezielle Typen von AIFs zum Vertrieb an Privatkunden zuzulassen. Dadurch kann das UCITS-Fondsuniversum um alternative Fondsstrategien ergänzt werden, was bei Überlegungen zur Verbesserung der Diversifikation eines Privatkundenportfolios und Analyse des Risiko-/Ertragsprofils eine wichtige Rolle spielen kann. Auch wenn der österreichische Gesetzgeber von dieser Option bis dato noch sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht hat, so schuf er für den AIF-Typ "Managed Futures Fonds", deren Nutzen man besonders während der weltweiten Finanzkrise 2008 deutlich erkennen konnte, einen privatkundentauglichen Rechtsrahmen, der sich insbesondere durch Vorschriften zur Risikobegrenzung, Diversifikation und Liquidität auszeichnet. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet den Einsatz von Managed Futures Fonds im Lichte von MiFID II und kommt zum Ergebnis, dass die Beimischung von Managed Futures Fonds in einem längerfristig ausgerichteten traditionellen Portfolio aus Aktien und Anleihen sowohl bei der Portfolioverwaltung als auch bei der Anlageberatung, die auf das Gesamt-Portfolio des Kunden abstellt, immer geeignet ist und ein Außerachtlassen dieser Asset-Klasse mit dem Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden konfligiert.

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