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Kommunikation mit dem Kunden via eBanking: "Mitteilen" auf dauerhaftem Datenträger?

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2018/2427ÖBA 2018, 137 Heft 2 v. 15.2.2018

§§ 26, 29 ZaDiG

Eine Website (hier: Online-Banking-Portal) ist als "dauerhafter Datenträger" anzusehen, wenn der Zahlungsdienstnutzer die an ihn gerichteten Informationen für angemessene Dauer speichern und unverändert wiedergeben kann und zudem der Zahlungsdienstleister nicht in der Lage ist, die Informationen einseitig zu ändern.

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