§ 45 InvFG
§ 9 VStG
Ein Auftrag im Sinne von § 45 InvFG ist eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft, nach der eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden darf. Dieser Vorgang ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGB zu dokumentieren.