§§ 907a, 1425 ABGB.
Die Zahlung mit Buchgeld, wenn nicht schon ursprünglich vereinbart, ist eine Leistung an Zahlungs statt, die des Einverständnisses des Gläubigers bedarf. Macht er von der Möglichkeit Gebrauch, einer Überweisung nicht zuzustimmen, kann dies für sich allein nicht als Annahmeverzug bzw als "Unzufriedenheit" iSv § 1425 ABGB qualifiziert werden.