§§ 1299, 1489 ABGB.
Der Berater entspricht seiner Verpflichtung zur Offenbarung von Interessenkollisionen schon dadurch, dass er dem Anleger das Faktum der Zahlung einer Innenprovision offen legt; ihre Höhe muss er nicht offenlegen.
§§ 1299, 1489 ABGB.
Der Berater entspricht seiner Verpflichtung zur Offenbarung von Interessenkollisionen schon dadurch, dass er dem Anleger das Faktum der Zahlung einer Innenprovision offen legt; ihre Höhe muss er nicht offenlegen.