§ 1409 ABGB
§ 38 UGB.
Für die Haftung nach § 1409 ABGB und § 38 UGB reicht der äußere Anschein eines Vermögens- bzw Unternehmensübergangs nicht aus.
§ 1409 ABGB
§ 38 UGB.
Für die Haftung nach § 1409 ABGB und § 38 UGB reicht der äußere Anschein eines Vermögens- bzw Unternehmensübergangs nicht aus.