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Geschäftsverbindung im Allgemeinen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2018/2531ÖBA 2018, 897 Heft 12 v. 15.12.2018

§ 1409 ABGB

§ 38 UGB.

Für die Haftung nach § 1409 ABGB und § 38 UGB reicht der äußere Anschein eines Vermögens- bzw Unternehmensübergangs nicht aus.

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