§§ 864a, 879, 986, 988 ABGB.
Nachträgliche Änderungen der Umstände können eine Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB begründen, weil bei der Sittenwidrigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Das gilt auch für aleatorische Verträge und Dauerschuldverhältnisse.