Zusammenschlussbefreiung Gem Art 132 Abs 1 lit f MwStSyst-RL
Art 132 Abs 1 lit f Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ("MwStSyst-RL ") sieht die Möglichkeit vor, steuerbefreite Zusammenschlüsse von Unternehmen bilden zu können. Nach mehreren EuGH-Verfahren sind nun die Mehrwertsteuerbefreiungen nach Art 132 (1) f MwStSyst-RL nur auf Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, anwendbar. Die Steuerbefreiung kann daher nicht für Zusammenschlüsse von Banken, Versicherungen und Pensionskassen angewandt werden (EuGH C-326/15 DNB Banka, C-605/15 Aviva, C-616/15 Kommission gegen Deutschland). Die richtlinienkonforme Interpretation durch nationale Gerichte ist laut EuGH durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Das heißt, solange nationale Gesetze wie in Österreich bestehen, darf die Steuerbefreiung nicht verwehrt werden.