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Fachsenat für Gesellschaftsrecht I: Verbot der Einlagenrückgewähr gilt für kapitalistische GmbH & Co KG; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der KG unmittelbar für Verstoß!

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenMarkus DellingerÖBA 2017/2380ÖBA 2017, 621 Heft 9 v. 15.9.2017

§ 1299 ABGB

§§ 25, 82, 83 GmbHG

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