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Zur Löschung ursprünglich rechtmäßig verarbeiteter Daten wegen Zeitverlaufs

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2017/2364ÖBA 2017, 518 Heft 7 v. 15.7.2017

§§ 8, 27 DSG

Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das DSG selbst gibt dabei keine vordefinierten Fristen vor.

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