§§ 957, 1009 ABGB
§ 11 WAG 1997
Das reine Depotgeschäft unterliegt nicht den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG 1997. Als Verwalterin fremden Vermögens hat die Depotbank jedoch die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insb die Kollision mit eigenen Interessen zählt. Diese Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Interessenkollision als solche, sondern auch auf alle anderen Umstände der Vermögensanlage, die einen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Kunden haben können und von denen die Depotbank redlicherweise annehmen musste, dass sie dem Kunden unbekannt waren.