§§ 914, 988, 1000 ABGB
§ 6 KSchG
Haben die Parteien vereinbart, dass der Kreditnehmer für die Zurverfügungstellung der Valuta Entgelt in Form von Sollzinsen zu zahlen hat, so spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine "umgekehrte" Pflicht zur Zinszahlung durch den Kreditgeber. Ohne Anhaltspunkte dafür, dass bei Vertragsabschluss ein anderslautender Parteiwille bestand, verbietet sich diesfalls die Annahme einer Verpflichtung zur Zahlung von "Negativzinsen".