§ 28 KSchG
§ 409 ZPO
Um das urteilsmäßige Verbot zu erfüllen, sich auf die bekämpften Klauseln in bestehenden Verträgen zu berufen, ist dem AGB-Verwender eine Leistungsfrist zu gewähren.
§ 28 KSchG
§ 409 ZPO
Um das urteilsmäßige Verbot zu erfüllen, sich auf die bekämpften Klauseln in bestehenden Verträgen zu berufen, ist dem AGB-Verwender eine Leistungsfrist zu gewähren.