§ 7 VKrG
§ 502 ZPO
Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche gemäß § 7 Abs 1 VKrG eine Nachforschungspflicht, deren Ausmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Ausgenommen krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, sind diesbezügliche Rechtsfragen nicht revisibel.