§§ 1295, 1299, 1311 ABGB
§ 31 BWG
§ 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.