§§ 5, 6 KMG
Ein Rücktrittsrecht des Anlegers besteht auch im Fall eines bereits ursprünglich wesentlich fehlerhaften Prospekts, vorausgesetzt, der Anleger hat die Effekten während des öffentlichen Angebots erworben. Jedenfalls ein Verbraucher-Anleger kann den Rücktritt auch schon vor Veröffentlichung des Nachtrags erklären.