§ 1304 ABGB
§ 501 ZPO
Ob eine "besondere Fallkonstellation" vorliegt, in der den Anleger eine Verkaufs- oder Behalteobliegenheit trifft, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsansicht, dass der Anleger die ungewollte Veranlagung verkaufen hätte müssen, wenn er das im Moment der Erkenntnis seines Primärschadens mit Gewinn hätte tun können, ist vertretbar.