Art 3 EuInsVO (EG) Nr 1346/2000
Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und damit in engem Zusammenhang stehen. Beides fehlt bei der Klage des Insolvenzverwalters aus einer internen Patronatserklärung.