§§ 1, 5, 6, 7 KMG
Gegenstand endgültiger Bedingungen können nur bestimmte, emissionsspezifische Angaben zu den Wertpapieren, nicht jedoch allgemeine Angaben zum Emittenten sein. Nur Informationen, die zwingend im Basisprospekt anzuführen sind, sind prospektnachtragspflichtig; Informationen, die den endgültigen Bedingungen vorbehalten werden dürfen, demgegenüber nicht.