Am 2.1.2017 wurde eine Verordnung der FMA über die Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich des Schulsparens veröffentlicht. Die FMA macht damit von ihrer Befugnis gem § 8 Abs 5 FM-GwG Gebrauch. Demnach kann die FMA jene Bereiche festlegen, in denen ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht. Zudem wird der Umfang der Sorgfaltspflichten festgelegt.