§§ 447, 879 ABGB
§§ 25c, 25d KSchG
Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Pfandbesteller zusätzlich zur Sachhaftung auch persönliche Haftung übernimmt.
§§ 447, 879 ABGB
§§ 25c, 25d KSchG
Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Pfandbesteller zusätzlich zur Sachhaftung auch persönliche Haftung übernimmt.