§§ 266, 269, 276, 281a, 292, 477 ZPO
Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. Allerdings kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass diese idF keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf.