Grenzüberschreitende vorläufige Pfändung von Bankkonten
Mit der Verordnung 55/2014 vom 15.5.2014 wird nunmehr ein Unionsverfahren eingeführt, mit dem Gläubiger eine bereits fällige, aber noch nicht titulierte Geldforderung in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen sichern können. Ab 18.1.2017 bietet die Verordnung Gläubigern die Möglichkeit, in allen EU-Staaten – mit Ausnahme von UK und Dänemark – Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Der Gläubiger muss dem Gericht hinreichende Beweismittel vorlegen, die annehmen lassen, dass eine vorläufige Pfändung auch wirklich erforderlich ist. Der Schuldner wird vor der Kontopfändung weder informiert noch wird ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Damit soll verhindert werden, dass vor Erlass des Beschlusses Maßnahmen gesetzt werden können, die eine spätere Vollstreckung erschweren könnten. Der Gläubiger muss für die Kontopfändung nicht wissen, bei welchen Banken der Schuldner ein Konto hat. Die Verordnung eröffnet ihm die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen zu stellen.