Bei Beschwerden gegen Bescheide der FMA besteht immer dann eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl StögerÖBA 2017/214ÖBA 2017, 60 Heft 1 v. 15.1.2017