§ 30 IO:
Begünstigungsabsicht setzt kein besonderes Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn dessen (konkret drohende) Klagen oder Exekutionsmaßnahmen durch sog Druckzahlungen hintangehalten werden sollen oder sich der Schuldner von drohenden Straf- oder Insolvenzverfahren befreien will.