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Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden sowie Rechtsschutzmöglichkeiten nach der DSGVO*)*)Der vorliegende Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder und bindet die Datenschutzbehörde in keiner Weise. Der Beitrag stellt eine erweiterte Fassung des Referats auf dem Bankrechtsforum 2016 in Wien dar.

AbhandlungenDr. Matthias SchmidlÖBA 2017, 27 Heft 1 v. 15.1.2017

Die DSGVO1)1)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO. wurde am 4.5.2016 im Amtsblatt Nr L119 S 1 kundgemacht, trat gemäß Art 99 Abs 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 25.5.2018. Sie wird ab dem Zeitpunkt ihrer Geltung das Rückgrat des allgemeinen Datenschutzes im EWR (EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) bilden und die bisherige Datenschutz-Richtlinie,2)2)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr – Datenschutz-Richtlinie. die 1995 verabschiedet wurde, ablösen.

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