§§ 84, 95, 119, 260 IO
Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, der einen Beschluss des Gläubigerausschusses genehmigt, der seinerseits die Ausscheidung von Vermögenswerten ablehnt, ist nicht vorgesehen. Fasst das Insolvenzgericht dennoch einen solchen Beschluss, so besteht an seiner Bekämpfung kein Rechtsschutzinteresse.