§ 89j GOG
§§ 213, 257 IO
Für die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und für die daran anknüpfende Zustellwirkung nach § 257 Abs 2 IO, die die Rekursfrist auslöst, ist auf den Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens abzustellen.