§ 110 IO
§§ 226, 235 ZPO
Im Prüfungsprozess findet eine amtswegige Prüfung der Legitimation zur Klageführung statt. Die Parteirollen werden durch § 110 IO unmittelbar festgelegt, nicht durch richterlichen Beschluss. Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er angemeldet worden ist. Meldet ein Gläubiger ausdrücklich eine nicht titulierte Forderung an, ist daher nichts anderes zu prüfen und verteilen sich die Parteirollen dementsprechend, sodass einem dennoch klagenden Masseverwalter die Aktivlegitimation fehlt.