§ 371a EO
Die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags, der die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels anstrebt, ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels selbst gleichzuhalten.
OGH 15. 7. 2015, 3 Ob 136/15v
§ 371a EO
Die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags, der die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels anstrebt, ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels selbst gleichzuhalten.
OGH 15. 7. 2015, 3 Ob 136/15v