§ 20 AnfO
§ 53 GBG
Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist auch dann zu bewilligen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kraft Einantwortung außerbücherliches Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.