§ 30 IO
Ein klagbarer Anspruch der Bank und damit Kongruenz der Befriedigung aus Einzahlungen auf das Kontokorrentkreditkonto besteht, wenn vereinbart wurde, dass der Kreditnehmer bei Bestehen sonstiger Bankverbindungen seinen Zahlungsverkehr zumindest im Ausmaß des jeweils in Anspruch genommenen Kredits über den Kreditgeber abwickelt, und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird.