§ 213 IO
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grds sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.