§ 48 IPRG
Die zivilrechtliche Prospekthaftung ist über das Marktortstatut anzuknüpfen. Heranzuziehen ist der Ort, für den der Prospekt erstellt und an dem er zum zielgerichteten Vertrieb des darin beschriebenen Wertpapiers eingesetzt wurde.
§ 48 IPRG
Die zivilrechtliche Prospekthaftung ist über das Marktortstatut anzuknüpfen. Heranzuziehen ist der Ort, für den der Prospekt erstellt und an dem er zum zielgerichteten Vertrieb des darin beschriebenen Wertpapiers eingesetzt wurde.