In der Literatur-Diskussion wurde jüngst der Vorschlag gemacht, § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite anzuwenden. § 27 KSchG sieht bei bestimmten Vorauszahlungskäufen ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor. Die Anwendung des § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite würde dazu führen, dass sich der Kreditnehmer auch dann vom Kreditvertrag lösen könnte, wenn kein relevanter Willensmangel auf seiner Seite vorliegt und dem Kreditgeber auch nicht die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen wäre. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieser Vorschlag nicht dem geltenden Recht entspricht.