§§ 1293, 1295, 1299 ABGB
§ 502 ZPO
Der Fremdwährungskreditnehmer wird ausreichend aufgeklärt, wenn er erfährt, (a) dass sich der Rückzahlungsbetrag des endfälligen FX-Kredits im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, wie sich der Wechselkurs zwischen Franken und Euro verändert, (b) dass sich die Zinsen ändern können und (c) dass es möglich wäre, dass der Erlös aus dem Tilgungsträger nicht zur Kreditabdeckung ausreicht.