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Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm Fremdwährungskrediten

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Raimund MadlÖBA 2016/2219ÖBA 2016, 453 Heft 6 v. 15.6.2016

§ 1489 ABGB

Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die – den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.

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