Das österreichische Gesellschaft- und Kapitalmarktrecht sieht an unterschiedlichen Stellen diverse Schwellenwerte vor; etwa im Übernahmerecht nach dem ÜbG, oder im Sonderübernahmerecht des AIFMG. Der Beitrag zeigt, wie sich gesellschaftsrechtliche Machtverschiebungen im Bereich des Kapitalmarktrechts auswirken. Es wird der Frage nachgegangen, ob Vorzugsaktien bei aufgelebten Stimmrecht in der Berechnung der jeweiligen Kontrollschwelle im Übernahmerecht zu berücksichtigen sind. Während die hA stimmrechtslose Vorzugsaktien nicht miteinbezieht, liefert der vorliegende Beitrag Argumente für eine Miteinbeziehung.