§§ 987, 988 ABGB
§§ 182, 182a, 502 ZPO
Stehen sich im Wechselverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüber, so kann der Schuldner Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Bei entsprechendem Bestreitungsvorbringen muss der klagende Gläubiger diesfalls daher die konkreten Forderungen, die die Zahlung der Wechselsumme rechtfertigen sollen, benennen, wozu im Fall der Geltendmachung nur eines Teils der gesamten, aus mehreren Geschäften resultierenden Forderung auch die Angabe gehört, aus welchem Geschäft welcher Betrag eingeklagt wird.