Beaufsichtigte Unternehmen haben die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff BWG sicherzustellen. Der Pflichtenumfang reicht dabei ua von der Feststellung und Überprüfung der Identität des "Kunden" (inkl. vertretungsbefugter Personen und wirtschaftlicher Eigentümer) über die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten bis hin zur Erstattung von Verdachtsmeldungen. Die FMA hat zu diesen Pflichten unterschiedliche Rundschreiben, aus denen die Rechtsansicht bzw Rechtsauslegung hervorgeht, veröffentlicht. Der vorliegende Beitrag thematisiert die Auslegungspraxis der FMA zu diesem Bereich, die nunmehr vom BVwG bestätigt wurde.