§ 70 Abs 4 Z 1 BWG
Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG
Nach § 70 BWG erteilte Aufträge über die Abberufung der Geschäftsleiter richten sich an das Kreditinstitut, das allenfalls die negativen Konsequenzen der Nichtbefolgung des Auftrags zu tragen hat. Die Geschäftsleiter hingegen sind nicht unmittelbar durch die Bestimmung nachteilig betroffen, sondern erst durch die Entscheidung des Kreditinstituts sie abzuberufen. Ihre Individualanträge gegen die Abberufungsbestimmungen sind daher unzulässig.