§ 48a Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG
§ 9 Abs 1 und Abs 2, § 44a Z 1 VStG
Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG erfolgt nur dann, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten. Werden daher mehrere Personen jeweils u.a. für den Bereich des gesamten BörseG zu verantwortlichen Beauftragten bestellt (hier: Bestellung von Beauftragten sowohl für den Gesamtbereich "Equity" als auch für den Bereich "Equity Trading", wobei diese Bereiche ebenfalls dem Bereich "BörseG" zugeordnet wurden), so sind diese Bestellungen unwirksam.