§§ 879, 934, 1371 ABGB
Der Wuchertatbestand setzt nicht voraus, dass der durch das Geschäft Begünstigte den Vertragsinhalt vorgeschlagen oder vorgegeben hat. Das verpönte Ausnützen ("Ausbeuten") kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen (Zwangslage, Leichtsinn, etc) vorliegt.