§ 12 InvFG 2011
§ 1 Abs 1 VStG
Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, betreffen nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 12 Abs 1 InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten.