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Insolvenzverfahren ohne Masse?

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2016/2193ÖBA 2016, 148 Heft 2 v. 15.2.2016

§§ 7, 70, 71, 71a, 181, 183 IO

Solange der Eröffnungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil er verfahrensfremde Zwecke verfolgt, ist das Insolvenzverfahren nach Erlag eines Kostenvorschusses auch dann zu eröffnen, wenn der Schuldner weder im Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügt, noch zu erwarten ist, dass er solches im Zuge des Insolvenzverfahrens erlangen wird.

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