§§ 7, 70, 71, 71a, 181, 183 IO
Solange der Eröffnungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil er verfahrensfremde Zwecke verfolgt, ist das Insolvenzverfahren nach Erlag eines Kostenvorschusses auch dann zu eröffnen, wenn der Schuldner weder im Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügt, noch zu erwarten ist, dass er solches im Zuge des Insolvenzverfahrens erlangen wird.