§§ 1293, 1295, 1311 ABGB
§§ 48a, 48d BörseG
Im Zusammenhang mit einer unterlassenen Ad-hoc-Meldung stellt sich die Kausalitätsprüfung so dar, dass zu fragen ist, 1. ob der Anleger bei Einhaltung der gebotenen Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte und, wenn dies der Fall ist, 2. ob er dann eine andere (oder gar keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Dabei genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.